AGB Wagenwaschanlage

AGB Wagenwaschanlage Wien Westbahnhof vom 31.01.2023

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Zugang zu der von der WESTbahn Management GmbH (im Folgenden WESTbahn) betriebenen Wagenwaschanlage Wien Westbahnhof sowie der damit verbundenen Inanspruchnahme von Leistungen durch Eisenbahnverkehrsunternehmen (im Folgenden EVU).

1. Gültigkeit

Diese AGB sind befristet bis zum 10.12.2023 gültig. Die WESTbahn behält sich vor diese auch vor Ablauf der Frist bei Bedarf anzupassen.

2. Leistung

Diese Leistung umfasst die Benützung der Waschanlage Wien Westbahnhof für die Außenreinigung von Reisezugwagen und Triebwagen. Die Bedienung der Außenreinigungsanlage erfolgt durch die WESTbahn und ist im Anlagenentgelt enthalten, Allfällige Verschubtätigkeiten sowie der Zugang zur Waschanlage (Trasse) ist nicht in der Leistung beinhaltet und hat gesondert durch den Kunden zu erfolgen.

Angaben über den konkreten Umfang der Außenreinigung, d.h. welche Flächen im Rahmen der Benützung der Waschanlage gereinigt werden sowie verbindliche Benützungsregeln sind in der Betriebsanweisung angeführt

Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Anlage um einen älteren Anlagetypen handelt. Bei älteren Anlagetypen kann das Reinigungsergebnis mangelhaft sein und können aus diesem Titel daher weder Entschädigungsansprüche noch Rückvergütungen gewährt werden. 

3. Bestellprozess

Bestellungen werden nach Maßgabe der Verfügbarkeit sowie der freien Kapazitäten der Waschanlage berücksichtigt.  Kunden erhalten bei Annahme der Bestellung eine Bestätigung durch die WESTbahn. Darüber hinaus können Begehren auf Gewährung des Zuganges abgelehnt werden, wenn tragfähige Alternativen vorhanden sind. Eine tragfähige Alternative ist vorhanden, wenn der Zugang zu einer anderen Serviceeinrichtung, einschließlich des Schienenzuganges, und die Gewährung von Serviceleistungen, die in einer solchen Serviceeinrichtung erbracht werden, für das Eisenbahnverkehrsunternehmen wirtschaftlich annehmbar sind und es ihm ermöglicht, den von ihm angestrebten Eisenbahnverkehrsdienst auf der von ihm dafür vorgesehenen Eisenbahninfrastruktur oder einer alternativen Eisenbahninfrastruktur durchzuführen. Eine etwaige Ablehnung eines Begehrens wird schriftlich begründet und das Vorhandensein tragfähiger Alternativen aufgezeigt. Bei Vorliegen von Konflikten zwischen verschiedenen Begehren bemüht sich WESTbahn im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten all diesen Begehren weit möglichst zu entsprechen. Werden Begehren auf Zugang zu Serviceeinrichtungen, einschließlich des Schienenzuganges, und die Gewährung von Serviceleistungen abgelehnt, meldet WESTbahn dies der Schienen-Control Kommission innerhalb eines Monats ab Ablehnung. Die folgenden Produkte werden seitens WESTbahn angeboten:

a.) Produkt WESTwasch ECO Jahreswaschplan: Die Bestellung hat jeweils bis 31.10. eines Jahres als Jahresbestellung für das Folgejahr zu erfolgen. Der Jahreswaschplan gilt für die Dauer einer Fahrplanperiode. Die WESTbahn hat die eingegangenen Bestellungen zu prüfen und nach Maßgabe freier Kapazitäten zu berücksichtigen. Eine schriftliche Rückmeldung an den Besteller oder die Bestellerin hat bis 30.11. zu erfolgen. Bis zu 7 Tagen vor Inanspruchnahme der Leistung, können langfristige Bestellungen innerhalb der Öffnungszeiten hinsichtlich der zeitlichen Lage kostenfrei nach Maßgabe freier Kapazitäten abgeändert werden, sofern von der bestellten Quantität nicht abgewichen wird. Eine Stornierung der Jahresbestellung aus Gründen, die dem EVU zurechenbar sind, ist nicht möglich.

b.) Produkt WESTwasch Ad Hoc: Der gewünschte Waschtermin wurde nicht im Rahmen einer Bestellung der Produkt WESTwasch ECO abgedeckt. Eine solche kurzfristige Bestellung hat bis spätestens 24 Stunden vor gewünschter Nutzung zu erfolgen. Die WESTbahn hat die eingegangenen Bestellungen zu prüfen und innerhalb der Öffnungszeiten nach Maßgabe freier Kapazitäten zu berücksichtigen.

4. Personal

EVU sind verpflichtet, für das Befahren der Waschanlage als Triebfahrzeugführer oder Triebfahrzeugführerin nur solches Personal einzusetzen, welches den Anforderungen entspricht, die sich aus den maßgeblichen Rechts- sowie den betrieblichen Vorschriften ergeben sowie die Betriebssprache (Deutsch) ausreichend in Wort und Schrift beherrscht, um einen Informationsaustausch zu ermöglichen. Die Bedienung der Waschanlage erfolgt ausschließlich durch WESTbahn selbst durch von WESTbahn beauftragtes Personal.

5. Informationspflichten

Das EVU hat WESTbahn die für die Leistungserbringung und Abrechnung notwendigen Angaben mitzuteilen. Dies erfolgt bei der Bestellung mittels Formblatt an Herrn Mag. Kazalek unter der Kontaktadresse fk@westbahn.at.

6. Umweltgefährdende Einwirkungen

Kommt es zu umweltgefährdenden Einwirkungen oder bestehen sonstige Gefahren ist WESTbahn sofort zu verständigen.

7. Entgelt

Mit dem Entgelt gem. Punkt 7. wird die Nutzung der Anlage sowie sämtliche Kosten aus dem Betrieb derselben abgegolten. Nicht im Entgelt gem. Punkt 7. enthalten sind sämtliche Kosten die im Zusammenhang mit der Zu- bzw. Abfahrt zur oder von der Anlage verbunden sind. 
Alle Preise gelten zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

a.) Produkt WESTwasch ECO Jahreswaschplan:

Preis: 2,29 EUR/Meter gemäß der bestellten Waschfahrten aus dem Jahreswaschplan. Die Rechnungslegung erfolgt monatlich. Können bestellte Waschfahrten im Rahmen des Jahreswaschplans aus Gründen die dem EVU nicht zurechenbar sind (zb. Außentemperatur < 3°C oder Wind oder Defekt der Anlage) nicht umgesetzt werden, werden diese bestellten Waschfahrten nicht verrechnet. Alle anderen Gründe die in der Sphäre des EVU liegen befreien das EVU nicht von der Zahlung der bestellten Waschfahrten gemäß Jahreswaschplan. 

b.) Produkt WESTwasch Ad Hoc:

Preis: 2,41 EUR/Meter Die Rechnungslegung erfolgt monatlich nach tatsächlich gewaschenen Metern.

8. Gewährleistung

Aufgrund des Alters der Anlage und der damit verbundenen schlechteren Waschleistung kann eine einwandfreie Waschleistung nicht gewährleistet werden.

9. Haftung

Eine Haftung der WESTbahn und des EVU besteht nur bei grob fahrlässigen und vorsätzlichen Verhalten. Das EVU haftet für die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften und hält die WESTbahn insbesondere für Beschädigungen an der Anlage schad- und klaglos.

10. Zahlungsfristen und Zahlungsverzug

Sämtliche Rechnungen sind nach erfolgter ordnungsgemäßer Rechnungslegung binnen 30 Tagen zur Zahlung fällig. Es gelten Verzugszinsen in der Höhe von 8% p.a. über dem von der Österreichischen Nationalbank veröffentlichten aktuellen Basiszinssatz sowie ein Betrag in der Höhe von EUR 12,00 als pauschalierte Mahnkosten für jede schriftliche Mahnung als vereinbart.

11. Öffnungszeiten

Montag 07.00 – 17.00 
Dienstag 07.00 – 17:00 
Mittwoch 07.30 – 17.00 
Donnerstag 07.30 – 17.00 
Freitag 07.30 – 17.00 
Samstag 10.00 – 17.45 
Sonntag 10.30 – 17.00

12. Einstellen des Betriebs

Der Betrieb der Anlage kann jederzeit eingestellt werden, insbesondere auf Grund von technischen Gebrechen, der Witterungsverhältnisse oder sofern dies zur Durchführung von Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten erforderlich ist. Einem EVU erwachsen aus dem Einstellen des Betriebs keine Ansprüche. WESTbahn ist verpflichtet bei Kenntnis eines Betriebsausfalles, eine diesbezügliche Information an EVU, welche Leistungen bestellt haben, zeitgerecht zu geben. Wird der Betrieb aus Gründen die nicht dem EVU zuzurechnen sind eingestellt, ist vom EVU für die Dauer des Stillstandes für bereits bestellte Waschslots kein Entgelt gem. 8. a) oder 8. b) der gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu bezahlen.

13. Datenschutz

Unabhängig von den bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen erteilt das EVU seine ausdrückliche Zustimmung, dass seine bekannt gegebenen Daten von der WESTbahn erfasst und zweckentsprechend verwendet werden dürfen.

14. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder aus Rechtsgründen nicht durchgeführt werden können, ohne dass damit die Aufrechterhaltung des Vertrages für einen Vertragspartner unzumutbar wird, werden dadurch die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Das gleiche gilt bei einer Regelungslücke. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder lückenhaften Regelung ist der Vertrag so zu ergänzen oder auszulegen, dass die von den Vertragspartnern angestrebten Ziele möglichst erreicht werden.

15. Geltendes Recht, Gerichtsstand

Es wird vereinbart, dass österreichisches Recht mit Ausnahme der Verweisungsnormen des IPRG sowie des UN-Kaufrechts anwendbar ist. Gerichtsstand für sämtliche im Zusammenhang mit der Nutzung der Waschanlage entstehenden Streitigkeiten zwischen WESTbahn und dem EVU ist Wien.