Nutzungsordnung WESTbox

Allgemeine Bestimmungen

1. Der Zutritt zur Wartungshalle und der für Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten erforderlichen Halleninfrastruktur ist nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit WESTbahn gestattet.

2. Der Zutritt zur Wartungshalle ist nur berechtigten Personen des Hallennutzenden gestattet. Der Hallennutzer oder die Hallennutzerin hat vor Durchführung der Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten die zutrittsberechtigten Personen namentlich der WESTbahn bekannt zu geben.

3. Die Zutrittsberechtigung zur Wartungshalle wird seitens WESTbahn ausgestellt und ist mit der verpflichteten Unterweisung zum Verhalten in der Wartungshalle und auf dem dazugehörigen Gelände verknüpft. Zutrittsberechtigte Personen der Hallennutzenden haben sich mittels Zutrittsausweis sowie amtlichem Lichtbildausweis, sofern der Zutrittsausweis kein Foto beinhalten sollte, auszuweisen. Personal von Fremdfirmen, das nur zum Anliefern und Abholen von Waren die Wartungshallte betreten muss, hat sich mittels amtlichen Lichtbildausweises ausweisen zu können.

4. Die Hallennutzenden verpflichten sich, die gesetzlichen Arbeitnehmerschutzbestimmungen sowie allfällige Anweisungen der WESTbahn einzuhalten. Der Hallennutzer oder die Hallennutzerin ist verpflichtet, das von ihm eingesetzte Personal entsprechend zu schulen und zu unterweisen und nur einschlägig geschultes und unterwiesenes Personal in der Wartungshalle einzusetzen.

5. Die Hallennutzenden sind berechtigt nur jene Anlagen u. Einrichtungen über die er eine Mietvereinbarung hat zu nutzen. Werden Einrichtungen mitbenutzt, so sind diese auf offensichtliche Mängel zu prüfen und ist der Hallennutzer oder die Hallennutzerin verpflichtet, vorhandene bzw. erkennbare Unregelmäßigkeiten und Mängel unverzüglich WESTbahn mitzuteilen.

6. Der Hallennutzer ist verpflichtet, die Wartungshalle am Ende jeder Schicht zu reinigen und Werkzeuge, Maschinen und sonstige Anlagen entsprechend zu verstauen. Zudem ist jeder Hallennutzende Person dafür verantwortlich, dass durch regelmäßiges Entfernen des von den eigenen Arbeiten herrührenden Abfalles die Ordnung in der Wartungshalle aufrechterhalten wird.

7. Lagerungen haben derart zu erfolgen, dass daraus keine Gefährdung für das eigene eingesetzte Personal und die Beschäftigte und Sachen anderer Hallennutzenden erfolgt.

8. Die erforderliche persönliche Schutzausrüstung ist von jedem Hallennutzenden auch dann kostenlos bereit zu stellen, wenn die Gefahr von den Arbeiten eines anderen Hallennutzenden herrührt.

9. Sollten alle Hallennutzende oder von ihnen namhaft gemachte zutrittsberechtigte Personen gegen diese Nutzungsordnung verstoßen, ist WESTbahn berechtigt, die Zutrittsberechtigung der einzelnen zutrittsberechtigten Personen oder der Hallennutzenden mit sofortiger Wirkung zu entziehen. Der Hallennutzer oder die Hallennutzerin wird der WESTbahn in diesem Fall unverzüglich jegliche Zutrittsberechtigungen zurückstellen. Die Ansprüche der WESTbahn auf Ersatz des daraus entstandenen Schadens bleiben hiervon unberührt.

10. Eine Haftung der WESTbahn für Schäden der Hallennutzenden Personen ist ausgeschlossen, sofern dem nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen Gewinnen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen WESTbahn ist in jedem Fall ausgeschlossen.

11. Die Hallennutzenden haften für sämtliche von ihnen, den von ihnen namhaft gemachten zutrittsberechtigten Personen oder sonstigen über ihren Auftrag in der Wartungshalle oder der für die Wartungsarbeiten erforderlichen Halleninfrastruktur tätigen Personen verursachte Schäden und haben der WESTbahn sämtliche Schäden zu ersetzen, die sie aus einer allfälligen Nichtnutzbarkeit der Wartungshalle und/oder des dazugehörigen Betriebsgeländes entstehen.

12. Beschädigungen an der Halleninfrastruktur, den Einbauten und beigestellten Maschinen werden nach dem Verursacherprinzip verrechnet und behoben. Sollte ein Verursacher nicht festgestellt werden können, werden die Beschädigungen durch die Anzahl der Hallennutzenden geteilt und entsprechend verrechnet.